Sportvereine und Steuer
Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuerpflicht
17. Oktober 2022
Autor/en:
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Dr. Bernd Josef Fehn
Der #Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 21.04.2022 - V R 48/20 (V R 20/17) seine vormalige Rechtsprechung geändert u. geurteilt, dass sich Sportvereine nicht auf die #Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 lit. m) der #Richtlinie 2006/112/EG des #Rates über das gemeinsame #Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG) vom 28.11.2006 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, ber. 2007 Nr. L 335 S. 60, 2017 Nr. L 336 S. 60) – #Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (#MwStSystRL) berufen können, wenn sich die Umsatzsteuerpflicht in Umsetzung der Richtlinie aus nationalem Recht ergibt. Die vorherige Rechtsprechung, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit. m) MwStSystRL zuließ (vgl. #BFH, Urteil vom 3.4.2008 - V R 74/07; #Urteil vom 2.3.2011 - XI R 21/09, Urteil vom 16.10.2013 - XI R 34/11 und Urteil vom 20.03.2014 - V R 4/13), ist damit obsolet und der deutsche #Gesetzgeber ist dazu aufgerufen, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend von der #Umsatzsteuer (#Umsatzsteuergesetz) zu befreien. Die Richtlinie lässt Raum dafür, der bisherigen Handhabung der Rechtslage durch Verwaltung und Gerichte weiterhin Geltung zu verschaffen. Bis es dazu kommt, sind Leistungen von Sportvereinen an ihre Mitglieder umsatzsteuerpflichtig, wenn es sich nicht um sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22 lit. b) UStG handelt. Im Streitfall erbrachte ein Golfverein Leistungen gegen gesondertes Entgelt an seine Mitglieder. Außerdem mangelte es an einer hinreichenden #Vermögenszweckbindung für den Fall der #Vereinsauflösung.
Nach Anrufung des #EuGH, der entschieden hatte, dass eine unmittelbare Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht Platz greife und die eigentlich unter § 4 Nr. 22 lit. b) UStG zu subsumierende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen Startgelder verlangt werden, der Umsatzsteuerfreiheit entgegenstehen, weil das Vereinsvermögen im Auflösungsfall vorliegend nicht ausschließlich zweckgebunden verteilt werden kann, schloss sich der BFH dieser Sicht an.
Eine satzungsmäßige Bestimmung, wonach das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung o. Aufhebung des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen soll, ist danach steuerschädlich. Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. #Abgabenordnung (#AO) entfällt. Denn der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S.d. Art. 132 Abs. 1 lit. m) MwStSystRL erfordert, dass die Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten #Kapitalanteile ihrer Mitglieder u. den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten #Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf; sonst könnte das notwendige Fehlen eines Gewinnstrebens umgangen werden.
#Sportvereine sollten daher ihre #Satzung daraufhin überprüfen (lassen), ob bei Auflösung o. Aufhebung des Vereins dessen Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des jeweiligen Sports fällt. Anderenfalls sind steuerrechtliche Streitigkeiten vorprogrammiert u. steuerstrafrechtliche Weiterungen (#Umsatzsteuerhinterziehung) nicht ausgeschlossen.
Beitrag auf LinkedIn