Fehn || Legal RECHTSANWÄLTE ◆ STEUERBERATER<br />
Partnerschaftsgesellschaft mbB<br />
Köln Düsseldorf Hamburg

logo International Association of Defense Counsel

logo Tax & Legal Excellence (TLE)

logo Global Law Experts (GLE)

logo InterContinental FINANCE & LAW TOP 10 LEADING FIRMS 2020 FEHN LEGAL

Willkür beim CAS?

Wie in diesem Blog bereits berichtet disqualifiziert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Court of Arbitration for Sport (CAS), weil er als internationales Schiedsgericht rechtsstaatliche Grundsätze verletze. Dadurch steht der Rechtsweg vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit offen.

Nicht nur die hier von mir angesprochenen Fälle Pechstein und Sachenbacher-Stehle sorgen für Stirnrunzeln. Auch die Doping-Affäre um die russische Olympiasiegerin Kamila Walijewa lässt den Verdacht aufkeimen, dass die Entscheidungen des Internationalen Sportgerichtshofs nach Gutdünken ergehen. Er hatte der Eiskunstlauf-Favoritin bei den letzten Olympischen Winterspielen im Eilverfahren trotz ihres Doping-Vergehens am 14.02.2022 den Weg ins Damen-Einzel geebnet. Als Minderjährige sei sie nach dem Kodex der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) eine geschützte Person. Darüber hinaus sei ein Startverbot angesichts unklarer Beweislage und von Verzögerungen bei der Auswertung des Dopingtests unfair. Es füge der Europameisterin unter diesen Umständen einen irreparablen Schaden zu. Ihre Anwälte hätten Gründe präsentiert, die Zweifel an ihrer Schuld gerechtfertigt erscheinen ließen. Es sei zu einer Verunreinigung mit einem Produkt gekommen, das ihr Großvater eingenommen habe. Die Eiskunstläuferin könne nämlich aus einem von ihm zuvor benutzten Glas getrunken haben. Durch eine Speichelübertragung könne die verbotene Substanz in ihren Körper gelangt sein.

Laut WADA existieren keine spezifischen Ausnahmen in Bezug auf obligatorische vorläufige Suspendierungen für geschützte Personen einschließlich Minderjähriger. Die Aufhebung der vorläufigen Sperre von Frau Walijewa nach ihrem positiven Dopingtest im Dezember 2021 durch den Disziplinarausschuss der russischen Anti-Doping-Agentur (RUSADA) stimme nicht mit den Bestimmungen des WADA-Codes überein.

Das weitere Argument des CAS, es sei aufgrund einer unklaren Beweislage und von Verzögerungen bei der Auswertung des Doping-Tests unfair, der Russin eine Teilnahme an den Olympischen Spielen zu verwehren, greife nicht durch, da die RUSADA eine Mitschuld treffe. Diese habe die Doping-Probe nicht als prioritär gekennzeichnet. Das Labor in Stockholm habe somit nicht gewusst, dass die Analyse der Probe beschleunigt hätte bearbeitet werden müssen.

Laut RUSADA sei Frau Walijewas Probe dagegen rechtzeitig an das Labor versandt worden. Dieses habe kurz danach mitgeteilt, dass eine Verzögerung wegen der Corona-Situation eintrete. Später habe es versichert, die Probe vorrangig zu behandeln.

Unabhängig davon, wer hier welche Verzögerungen zu vertreten hat oder nicht, kann ich - anders als bei Frau Pechstein und Frau Sachenbacher-Stehle - keine sonderlich unklare Beweislage erkennen. Während bei diesen klar war, dass genetische Veränderungen für positive Tests ursächlich waren, und dies vom CAS ignoriert wurde, reicht Speichel an einem Glasrand wohl kaum aus, um eine positive Doping-Probe auszulösen, so dass der Vortrag der Sportlerin eher wie eine Schutzbehauptung wirkt. Mit einer Haaranalyse hätte man womöglich eine mehrmalige Einnahme in größeren Mengen von einer einmaligen versehentlichen Einnahme in geringen Mengen unterscheiden können.

Zwar war der gemessene Laborwert in der Tat nur gering erhöht. Aber in anderen Fällen misstraut der CAS den Athletinnen und Athleten ebenfalls, was man angesichts des Ziels, den Sport sauber zu halten, ja noch nachvollziehen könnte. Dessen Argument der Fairness verwundert indes umso mehr: Wo blieb „anständiges Verhalten; gerechte, ehrliche Haltung anderen gegenüber; den [Spiel]regeln entsprechendes, anständiges Verhalten“ (= Fairness) in den Fällen von Frau Pechstein und Frau Sachenbacher-Stehle, beide ebenfalls Kandidatinnen für Medaillen?

Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch einen Ausschluss vom Wettkampf stets die Karriere von Berufssportlerinnen und Berufssportlern beeinträchtigt werden kann. Dies hat mit großem Gewicht in die Abwägung im Rahmen eines Eilverfahrens einzufließen. Fakt ist aber auch, dass ein positiver Nachweis mit harten Fakten und nicht mit weichen Schutzbehauptungen zu entkräften ist.

Nach der Führung im Kurzprogramm waren der Favoritin auf die Goldmedaille mehrere Fehler in der Kür unterlaufen und sie hatte die Medaillenränge verpasst. Immerhin wurde dergestalt nicht wirklich jemand anderes durch die fragwürdige Entscheidung des CAS benachteiligt, der sich nur einmal mehr selbst disqualifizierte.

Webdesign: Ideenglanz Pulheim