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Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Allen uns erteilten Beratungsaufträgen bzw. Mandaten legen wir ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) zugrunde:

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AAB gelten für Verträge zwischen der FEHN Legal RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Partnerschaftsgesellschaft mbB Köln Düsseldorf Hamburg, Konrad-Adenauer-Ufer 65, D-50668 Köln (nachfolgend: „Auftragnehmerin“) und dem Mandanten (nachfolgend: „Auftraggeber“), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Der Geltungsbereich dieser AAB erstreckt sich – vorbehaltlich wirksamer Einbeziehung – sowohl auf bereits bestehende als auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, insbesondere auch im Falle einer Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Auftrags (Mandats).

3. Fallen im Einzelfall andere Personen als der Auftraggeber in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses oder werden auf andere Weise vertragliche Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und solchen dritten Personen begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen dieser AAB.

4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

1. Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Gegenstand des Auftrags ist nur die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg.
2. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Informationen und Zahlen, einschließlich der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Anderenfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, einschließlich Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
3. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

4. Die Auftragnehmerin führt den Auftrag nur unter Berücksichtigung und Prüfung deutschen Rechts aus. Ist die Berücksichtigung ausländischen Rechts erforderlich, wie die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierauf hinweisen.

5. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

6. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Eine solche ist gesondert zu erteilen. Ist wegen Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Auftragnehmerin im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
7. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein Auftrag innerhalb der Auftragnehmerin von einem bestimmten Gesellschafter oder Mitarbeiter bearbeitet wird, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Aufgabenzuweisung innerhalb der Auftragnehmerin obliegt ausschließlich dieser.

8. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Aufträge an Dritte (z.B. Sachverständige, Unterauftragnehmer o.Ä.) zu erteilen, wenn dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Soweit hierdurch für den Auftraggeber weitergehende Kosten anfallen, ist dies nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. § 3 bleibt unberührt.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht; Datenschutz

1. Die Auftragnehmerin und auch deren Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber die Auftragnehmerin ausdrücklich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Auftragnehmerin erforderlich ist oder diese nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

4. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

5. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Auftragnehmerin erforderlich ist und die beauftragten Personen ihrerseits über die Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.

6. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen des Auftragsverhältnisses berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten des Auftraggebers zu erheben sowie elektronisch automatisiert zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur Datenverarbeitung zu übertragen.

7. Die Auftragnehmerin hat beim Versand bzw. der Übermittlung sämtlicher Dokumente auf Papier, per Telefax oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, damit die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Sollen besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden, so ist hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zu treffen.

§ 4 Kommunikation

1. Die vom Auftraggeber bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adress- und Kommunikationsdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Auftraggebers als zutreffend. Änderungen sind der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen, ebenso wie Abwesenheiten, bei denen der Auftraggeber nicht zu erreichen ist. Soweit die Auftragnehmerin Schriftstücke an die angegebene Adresse versendet, genügt sie damit ihrer Informationspflicht.

2. Gibt der Auftraggeber E-Mail-Adressen und/oder Telefaxnummern bei Mandatsbeginn als Adressdaten an, darf die Auftragnehmerin bis auf ausdrücklichen Widerruf Informationen auch über diese Kommunikationsmittel an die angegebenen Adressdaten des Auftraggebers versenden, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich.

3. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Auftraggeber ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass Mitteilungen auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden dürfen. Soll eine verschlüsselte Übermittlung von E-Mails erfolgen, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung entsprechend § 3 Nr. 7 Satz 3 notwendig.

4. § 4 Nr. 2 und Nr. 3 gelten sinngemäß auch für andere elektronische Kommunikationsarten und Medien, soweit sich der Auftraggeber mit deren Nutzung ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt.

5. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail, SMS etc.) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.

§ 5 Haftung; Haftungsbeschränkung

1. Die Auftragnehmerin haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

2. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht, wird der Anspruch des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin auf Ersatz eines nach § 5 Nr. 1 einfach fahrlässig verursachten Schadens auf 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen Euro) beschränkt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausdrücklich ausgenommen sind Haftungsansprüche für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Für die Auftragnehmerin besteht die gesetzlich für die Zulässigkeit der Haftungsbeschränkung gemäß § 5 Nr. 2 gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO erforderliche Berufshaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs AG, 10900 Berlin unter der Versicherungs-Nr.: GHV 90/0453/9045830/230.

4. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er das über den in § 5 Nr. 2 genannten Betrag hinausgehende vertragstypische Risiko auf eigene Kosten gesondert versichern lassen kann bzw. jederzeit von der Auftragnehmerin die Erhöhung der Haftungssumme durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann.

§ 6 Verjährung

1. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, und

b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in sechs Jahren nach Beendigung des Auftrags.

2. Von den Regelungen des § 6 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen sind Haftungsansprüche für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Mitwirkung Dritter

1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen und auch einen Beauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu bestellen, soweit auch diese Personen sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 verpflichten.

2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, allgemeinen Vertretern sowie Kanzleiabwicklern oder Praxistreuhändern im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu verschaffen.

§ 8 Mängelbeseitigung

1. Der Auftraggeber hat gegenüber der Auftragnehmerin Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Auftragnehmerin ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

2. Beseitigt die Auftragnehmerin die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen anderen Auftragnehmer beseitigen lassen.

3. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Auftragnehmerin jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Auftragnehmerin Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Auftragnehmerin den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Auftragnehmerin unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Auftragnehmerin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Auftragnehmerin oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

§ 10 Kündigungsrecht bei unterlassener Mitwirkung oder Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 9 obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistung in Verzug, kann die Auftragnehmerin den Vertrag unter Beachtung des § 14 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 fristlos kündigen, sofern sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung oder Annahme der Leistung gesetzt und hierbei auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach erfolglosem Fristablauf hingewiesen hat. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 11 Vergütung; Vorschuss; Aufrechnung

1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Auftragnehmerin für ihre Berufstätigkeit bemisst sich nach den für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vergütungsvorschriften, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Auftragnehmerin ist im Fall einer Berechnung der Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vergütungsvorschriften nicht verpflichtet, den Auftraggeber vor Ausführung des Auftrags über die Höhe der anfallenden Gesamtkosten zu informieren; der Auftraggeber verzichtet insoweit ausdrücklich auf eine wirtschaftliche Aufklärung.

2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf ihre Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Auftragnehmerin nach rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Auftragsverhältnis, insbesondere für Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten im Sinne des § 8.

§ 12 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Handakten, Arbeitsergebnissen und Unterlagen
1. Die Auftragnehmerin hat die Handakten für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums, wenn die Auftragnehmerin den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Erhalt nicht nachgekommen ist.

2. Auf Anforderung des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten.

3. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Auftragnehmerin aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere der Auftragnehmerin.

4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Herausgabe der Handakten und ihrer Arbeitsergebnisse zu verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütungsansprüche und Auslagen aus sämtlichen Arbeiten für den Auftraggeber befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig gerügter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 13 Mehrere Auftraggeber

1. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen des Auftragnehmers innerhalb des der Bevollmächtigung, diesen AAB sowie einer evtl. Vergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
2. Gegenüber der Auftragnehmerin sind mehrere Auftraggeber Gesamtgläubiger.

3. Die Auftragnehmerin darf sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden von mehreren Auftraggebern stützen, soweit nicht einer in Textform widerspricht. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann die Auftragnehmerin den Vertrag unter Beachtung von § 14 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 fristlos kündigen (wichtiger Grund).

§ 14 Beendigung des Vertrags

1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
2. Der Vertrag kann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3. Bei Kündigungen des Vertrags durch die Auftragnehmerin sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Vergütung und haftet nach Maßgabe der Regelungen in § 5.

§ 15 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Streitbeilegung

1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

2. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, führt die Rechtswahl nach § 15 Nr. 1 nicht dazu, dass ihm der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

3. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich für Klagen gegen die Auftragnehmerin oder gegen den Auftraggeber wegen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach dem Hauptsitz der Auftragnehmerin (Köln), ist eine bestimmte Zweigniederlassung der Auftragnehmerin beauftragt, nach dem Sitz dieser Zweigniederlassung, wenn
a) der Wohn- oder Geschäftssitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, oder

b) der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und seinen Geschäftssitz in Deutschland hat, oder

c) der Auftraggeber Unternehmer ist und seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands hat, oder

d) der Auftraggeber seinen Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat.

4. Die Auftragnehmer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

1. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Klausel oder mehrerer Klauseln berührt die Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Ausführung des Auftrags im Übrigen nicht. Sollten eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen der Auftragsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die in ihrem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahekommt, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Parteien hätten die zwischen ihnen geschlossenen Auftragsvereinbarung in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betroffenen Klausel auch mit dieser wirksamen oder durchführbaren Klausel geschlossen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die zwischen den Parteien getroffene Auftragsvereinbarung eine Regelungslücke enthält, d.h. es gilt zur Schließung der Vertragslücke diejenige Klausel als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Auftragsvereinbarung im Hinblick auf den von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise von ihnen vereinbart worden wäre, wenn die nicht geregelten Aspekte von den Parteien bedacht worden wären.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 17 Bekanntgabe

Diese AAB werden dem Auftraggeber durch die Auftragnehmerin vor Erteilung des Auftrags elektronisch oder schriftlich bekanntgegeben. Außerdem können diese AAB auf der Internetseite der Auftragnehmerin www.fehn-legal.de -> Allgemeine Auftragsbedingungen abgerufen werden.

Ende der Allgemeinen Auftragsbedingungen