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Abfärbewirkung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Dr. Bernd Josef Fehn

12. Dezember 2022

Laut #Bundesfinanzhof (#BFH) können #Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit bei Überschreiten einer #Bagatellgrenze die Umqualifizierung einer ansonsten vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (#GbR) nicht verhindern (Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19).

Der #BFH bestätigt mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die gewerbliche Tätigkeit trotz der hierbei erwirtschafteten #Verluste auf die vermögensverwaltende Tätigkeit abgefärbt habe. Dergestalt seien ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt worden. Damit einher geht eine Abkehr vom Urteil des #BFH vom 12.04.2018 – IV R 5/15 (BFHE 261, 157 = BFH, BStBl II 2020, 118), dem bereits der #Gesetzgeber mit der nach § 52 Abs. 23 Satz 1 #Einkommensteuergesetz (#EStG) rückwirkend auch für #Veranlagungszeiträume vor 2019 anwendbaren neuen Fassung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 #Einkommensteuergesetz (#EStG) entgegengetreten war.

Vehikel hierfür war das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der #Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG). Hiernach kommt es gerade nicht darauf an, ob aus der gewerblichen Tätigkeit #Gewinne oder #Verluste erzielt werden. Vielmehr färben auch #Verluste grundsätzlich ab. Indes gilt weiterhin die von der #Rechtsprechung dafür entwickelte #Bagatellgrenze: Wenn die originär gewerblichen #Nettoumsatzerlöse 3 % der #Gesamtnettoumsätze der #Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den #Höchstbetrag von 24.500 € im #Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen, scheidet eine #Abfärbewirkung ausnahmsweise aus.

In seinem Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19 distanziert sich der #BFH mehr als deutlich von seinem Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15, indem er es als nicht bestätigte Einzelfallentscheidung (sic!) und die Regelung des Gesetzgebers als Ausfluss einer gefestigten höchstrichterlichen #Rechtsprechung und einheitlichen #Rechtspraxis bezeichnet. Non omnia possumus omnes!

Nach Auffassung des #BFH ist die in § 52 Abs. 23 Satz 1 #EStG normierte „echte“ #Rückwirkung  des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 #EStG n.F. verfassungsrechtlich zulässig, wobei das Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 ohnehin kein schützenswertes Vertrauen der Gesellschaft im Streitjahr 2012 begründen konnte.