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Arztpraxen und Gewerbesteuer

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn

14. November 2022

Besteuerung von human- und zahnmedizinischen #Praxen – Gewerbesteuerfalle bei Zweigpraxen und Honoraren aus Berater- und #Kooperationsverträgen

Aktuell „mahlen die Mühlen“ der Finanzverwaltung angesichts der #Corona-Pandemie zwar langsamer, aber sie mahlen. Schon seit einiger Zeit versucht die Finanzverwaltung zunehmend, ärztliche und zahnärztliche Praxen der #Gewerbesteuer zu unterwerfen, der etwa #ZMVZ und #MVZ GmbH´s ja ohnehin unterfallen. Ansätze für eine nicht mehr freiberufliche und damit gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 6. und 7. Alt. EStG können sein:

  1. Betrieb von #Zweigpraxen mit angestellten #Zahnärzten und #Ärzten, wobei die Behandlung der Patienten nicht mehr persönlich bzw. nach fachlicher Weisung durch den Praxisinhaber erfolgt bzw. erfolgen kann.
  2. Ferner droht eine gewerbesteuerrechtliche „Infektion“ des gesamten (sic!) – also auch des unstreitig freiberuflichen – Praxisumsatzes durch Einnahmen aus #Beratungsverträgen und #Kooperationsverträgen, in denen z.B. (vorbehaltlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit) werbende Tätigkeiten für #Arzneimittel- und/oder #Medizinproduktehersteller, der Verkauf von Produkten, die Beratung eines #gewerblich tätigen Unternehmens o.Ä. (#Gewerbe) vereinbart werden.

Hinzu kommen kann dann neben der Gewerbesteuer- unter Umständen noch eine #Umsatzsteuerpflicht. Gemäß § 4 Nr. 14 lit. a) UStG sind nämlich nur Umsätze aus  Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt erzielt wurden. Hierunter fallen lediglich solche Maßnahmen, bei denen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (BFH, Urteil vom 07.07.2005, Az. V R 23/04, und vom 20.01.2008, Az. XI R 53/06).

Die relative Grenze der Unschädlichkeit gewerblicher Tätigkeit im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht (nicht die #Umsatzsteuerpflicht) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 27.08.2014, Az. VIII R 16/11 und VIII R 41/11) bei 3% der Gesamtnettoumsätze der Praxis, absolut bei 24.500,00 Euro p.a. Das bedeutet, dass im Falle einer Überschreitung eines gewerbesteuerpflichtigen Umsatzanteils in Höhe von absolut 24.500,00 Euro der gesamte #Praxisumsatz entsprechend (nach) zu versteuern ist. Mit Blick auf den #Steuersatz, die Möglichkeit der rückwirkenden Besteuerung und die Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen können hier schnell existenzbedrohende Steuernachforderungen im Raum stehen.

Deshalb sollten entsprechende Praxismodelle und Vertragsentwürfe stets rechtzeitig, d.h. vor Abschluss bzw. Rechnungstellung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater geprüft werden.