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Aus aktuellem Anlass: Abrechnung von Covid Testungen als Wahlleistungen trotz Zusatzentgelt? § 26 KGH vs. § 17 KHEntgG

Frank Sarangi, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

11. Januar 2024

Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen von #Krankenhausträgern zur #Abrechnung von #Covid Leistungen im Rahmen von #Wahlleistungsvereinbarungen. Das Thema scheint zu-nächst banal, ist aber bei genauerer Betrachtung vielleicht doch etwas komplexer.

Nach § 26 KHG (Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) werden Kosten, die den #Krankenhäusern für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen, die zur voll -oder teilstationären #Krankenhausbehandlung in das #Krankenhaus aufgenommen werden, werden mit einem Zusatzentgelt finanziert. Nach § 17 Abs. 1 KHEntgG (Ge-setz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen) dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre #Behandlung andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als #Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die ge-sonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist.

So weit so gut und ganz einfach möchte man meinen, denn die beiden maßgeblichen Vorschriften sind ziemlich eindeutig formuliert. Demnach dürfen Wahlleistungen neben den all-gemeinen Krankenhausleistungen immer vereinbart werden wird zur Konsequenz hat, dass im Rahmen der Wahlleistungen durchgeführte Covid Testungen natürlich auch im Rahmen der Wahlleistungen abgerechnet werden dürfen.

Die Privaten Krankenversicherungsträger stellen sich allerdings auf den Standpunkt, dass Covid Leistungen der allgemeinen #Gefahrenabwehr dienen würden und demnach schon per se keine Wahlleistungen sein könnten.

In der Sache selbst gibt es aktuell nur zwei Entscheidungen von Amtsgerichten, die zu dem klaren Ergebnis kamen, dass die Abrechnung von Covid Leistungen im Rahmen von wirksamen Wahlleistungsvereinbarungen zulässig ist, wenn die Abrechnungsvoraussetzungen ei-ner Wahlleistung Vereinbarung erfüllt sind. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Bundesgesundheitsministerium.

Entscheidend ist natürlich immer die Betrachtung des Einzelfalles. Eine voreilige Rückzahlung sollte jedoch ohne rechtliche Prüfung des Sachverhaltes nicht veranlasst werden. Sprechen Sie uns gerne an.