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Benennung mehrerer ständiger Vertreter bei Wahlleistungs-vereinbarung kann wirksam sein

Von Frank Sarangi, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 07.04.2025

7. April 2025

Kurz und knapp:

1.) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.3.3025 (III ZR 426/23) entschieden, dass dem jeweiligen Krankenhausträger ein eigenes (also originäres) Liquidationsrechts im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung zusteht.

Die Entscheidung ist deswegen hervorzuheben, weil sie diese lange umstrittenen Grundsatzfrage nunmehr zugunsten der Krankenhausträger geantwortet hat. Bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages bedarf es also zukünftig nicht mehr eines gesonderten Arztzusatzvertrages. Vielmehr kann der Krankenhausträger dieses Wahlrecht selbst entsprechend den Vorgaben der GOÄ ausüben, wenn der Wahlarzt kein eigenes Liquidationsrecht hat.

2.) Die Anzahl der ständigen Vertreter bei Wahlärztlichen Leistungen sind nicht zwingend beschränkt.

Ebenfalls hat der BGH zu der Anzahl der zulässigen Vertreter bei Wahlärzten Stellung genommen. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall umfasste die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses eine tabellarische Liste der Wahlärzte. Jeder Klinik und Abteilung war ein Wahlarzt zugeordnet, insgesamt waren 24 Ärztinnen und Ärzte als Wahlärzte bezeichnet. Bei mehreren dieser Ärztinnen und Ärzte enthielt die Tabelle mehrere Vertretungsbereiche, die nach Klinikstandort, Station oder fachlichem Unterbereich differenziert waren. Diesen waren jeweils ein „ständiger Vertreter“ zugeordnet. Alle anderen Wahlärzte hatten jeweils nur einen „ständigen Vertreter“.

Die Frage, wie viele ständige Vertreter ein Wahlarzt haben darf, ist bis dato in der Rechtsprechung ebenfalls nicht einheitlich beantwortet worden.

In dem hiesigen Urteil wurde die Wirksamkeit einer solchen Wahlleistungsvereinbarung bestätigt. Dass sich die Vertreterregelung auf mehrere Wahlärzte beziehe und zum Teil für die Wahlärzte mehr als ein ständiger Vertreter benannt wurde, sei zulässig. Denn die „ständigen Vertreter“ seien „funktionsbezogen“ benannt worden. Aus Sicht der Patientinnen und Patienten sei damit hinreichend nachvollziehbar, welcher Wahlarzt für die jeweilige Behandlung konkret in Betracht komme. Eine Begrenzung auf nur einen ärztlichen Vertreter lasse sich im Übrigen auch der Gebührenordnung für Ärzte nicht entnehmen.

Voraussetzung sei aber stets, dass der Wahlarzt über eine „herausgehobene Qualifikation“ oder „besondere Erfahrung“ verfüge, die über den Facharztstandard hinausgehen würden. Nicht erforderlich sei, dass der Wahlarzt daneben eine leitende Stellung im Klinikbetrieb innehabe.