Laut #Bundesverwaltungsgericht (#BVerwG) war die #Ausgangsbeschränkung aufgrund der Bayerischen #Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (#BayIfSMV) unverhältnismäßig. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 70/2022 vom 22.11.2022. Zur Erreichung des legitimen Ziels, physische Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 #BayIfSMV), hätten mildere Maßnahmen wie #Kontaktbeschränkungen, die den Aufenthalt im Freien mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt hätten, zur Verfügung gestanden. Daher sei der schwere Eingriff in die #Grundrechte der Adressaten, nämlich das ganztägig geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, rechtswidrig gewesen. Daran ändere nichts, dass das Verlassen der eigenen #Wohnung aus triftigen Gründen nach § 4 Abs. 2, 3 #BayIfSMV erlaubt war. Triftig in diesem Sinne waren z.B. berufliche Tätigkeiten, #Arztbesuche, Einkäufe, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Begleitung von Minderjährigen, #Sterbebegleitung, #Beerdigungen im engsten Familienkreis sowie #Sport und Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige #Gruppenbildung. Man durfte sich indes nicht einmal alleine auf eine Parkbank setzen, um ein Buch zu lesen, da dies nicht mit #Sport oder Bewegung verbunden war. Zur Überwachung der Einhaltung der #Ausgangsbeschränkung war die #Polizei berufen.
Schon die Vorinstanz, der Bayerische #Verwaltungsgerichtshof (#BayVGH) hatte die #Ausgangsbeschränkung als zu eng gefasst und daher unverhältnismäßig angesehen. Dass die #Exekutive während der #Pandemie dazu neigt, über das Ziel hinauszuschießen, haben Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn und Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Dr. Bernd Josef Fehn bereits in ihrem Fachbeitrag
„Maßnahmen zur #Pandemiebekämpfung und der Grundsatz der #Verhältnismäßigkeit am Beispiel des Amateur-Reitsports, SpuRt – #Sport und #Recht 2022 (Ausgabe 2/2022), S. 86 bis S. 91“
aufgezeigt. Einmal mehr erweist sich blinder Aktionismus besonders der #Gesundheitspolitik als falsch.