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Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Dr. Bernd Josef Fehn

23. Januar 2023

Der Angeklagte stellte gegen Entgelt 19 unrichtige #Impfbescheinigungen aus, die er mit Eintragungen über angeblich erfolgte Erst- und #Zweitimpfungen gegen das #SARS-CoV-2-Virus (#Corona-Virus) nebst #Impfstoffbezeichnung und #Chargennummer, dem vorgeblichen Stempel eines #Impfzentrums und der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen #Impfarztes in von ihm erstellte oder bereits ausgestellte #Impfpässe versah. Ihm war bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa #Apotheken zur Erstellung eines digitalen #Impfzertifikats oder in der #Gastronomie zum Nachweis über angebliche #Schutzimpfungen ihrer Person, vorlegen würden.

Zur Anwendung kam § 277 StGB in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung. Er lautete:

„Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als #Arzt oder als eine andere approbierte #Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen #Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur #Täuschung von #Behörden oder #Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit #Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit #Geldstrafe bestraft.“

(Hervorhebung nur hier)

Da es sich bei § 277 StGB a.F. laut aktuellem Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22 – entgegen der Auffassung von Teilen der obergerichtlichen #Rechtsprechung eben nicht um eine spezielle Vorschrift handelt, die den Täter der Fälschung von #Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer #Urkundenfälschung (§ 267 StGB) privilegiert, hat der #Bundesgerichtshof (#BGH) den #Teilfreispruch des erstinstanzlich zuständigen #Landgerichts aufgehoben und die Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des #Gesetzgebers ließen sich Anhaltspunkte für eine #Privilegierung entnehmen. Erst recht entfalte § 277 StGB a.F. keine „#Sperrwirkung“ gegenüber der #Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der #Fälschung von #Gesundheitszeugnissen – so wie hier – nicht (vollständig) erfüllt ist.

Der Angeklagte stellte zwar unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als #Impfarzt oder unberechtigt unter dem Namen eines solchen ein Zeugnis über eines anderen #Gesundheitszustand aus oder verfälschte ein derartiges echtes Zeugnis. Jedoch machte er offenbar davon zur #Täuschung von #Behörden oder #Versicherungsgesellschaften keinen Gebrauch.

Der #BGH hat jetzt den Weg für eine eventuelle #Verurteilung wegen #Urkundenfälschung freigemacht.