Der #Bundesfinanzhof (#BFH) hat sich in seinem Urteil vom 12.05.2022 V R 19/20 unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11 (BFHE 237, 286 = BStBl II 2012, 634) erneut dazu geäußert, wer eine gewerbliche oder berufliche (und somit unternehmerische steuerpflichtige) Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 #Umsatzsteuergesetz (#UStG) ausübt. Das ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG bei jeder nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von #Einnahmen der Fall, selbst bei mangelnder #Gewinnerzielungsabsicht.
Vorliegend ging es allem Anschein nach um eine #Wiederverkäuferin im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 1 #UStG, die bei #Haushaltsauflösungen Gegenstände erwarb und diese über #eBay versteigerte. In fünf Jahren erzielte sie mit 3.076 #Versteigerungen #Einnahmen in Höhe von ca. 370.000 €. Herausgekommen war dies durch eine Steuerfahndungsprüfung. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in § 208 #Abgabenordung – AO (Aufgaben, Zuständigkeit) und § 404 AO (Rechte und Pflichten, spezielle Befugnisse).
Der #BFH hat die Sache an das #Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist § 12 Abs. 1 #UStG, wonach die Steuer für jeden steuerpflichtigen #Umsatz 19 % der #Bemessungsgrundlage beträgt (§§ 10, 11, § 25 Abs. 3, § 25a Abs. 3 und 4 #UStG). Die #Bemessungsgrundlage ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 #UStG das #Entgelt. Herauszurechnen ist hierbei die gesetzlich geschuldete #Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 #UStG; vgl. auch Art. 78 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame #Mehrwertsteuersystem –#MwStSystRL). Die #Bruttoeinnahmen reduzieren sich dementsprechend.
Wenn beim #Ankauf der #Waren keine #Umsatzsteuer geschuldet wird (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a #UStG), ist der #Umsatz nach dem #Differenzbetrag zum #Einkaufspreis zu bemessen. In Ermangelung von #Aufzeichnungen gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG kann der #Einkaufspreis – auch mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag zu Lasten der #Wiederverkäuferin – geschätzt werden (§ 162 #AO), wodurch die #Steuerforderung dennoch beträchtlich gemindert werden kann. Denn diese #Aufzeichnungspflichten gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der #Differenzbesteuerung, weshalb ein Verstoß nicht grundsätzlich die Versagung der #Differenzbesteuerung zur Folge hat.