Große Verwirrung oder alles klar?
Der neuen Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen (NRW) ist bereits im April 2022 veröffentlicht worden. Der Krankenhausplan stellt die Grundlage für die flächendeckende stationäre medizinische Versorgung in NRW dar und umfasst alle Rahmenvorgaben nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW).
Zu Beginn der Reformplanungen im Krankenhaussektor in Nordrhein-Westfalen standen zwei wesentliche Ziele im Fokus: Krankenhäuser sollten zukünftig eine verlässliche strukturelle und finanzielle Basis haben. Mit dieser strukturell verlässlichen finanziellen Basis sollte eine bestmögliche medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten erreicht werden.
Wie sieht die zukünftige Planung aus?
Die Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen stützt sich zukünftig als übergeordneten medizinischen Rahmen auf 32 medizinische Leistungsbereiche (angelehnt an die jeweiligen Weiterbildungsordnung der Ärztekammern) und weitere 64 untergeordneten Leistungsgruppen (orientiert an OPS-Codes, ICD-Codes und personellen bzw. sachlichen Qualitätsindikatoren). Letztere stellen medizinische Leistungen oder Leistungscluster dar. Das zuständige Ministerium wird zukünftig anhand der Leistungsbereiche und der Leistungsgruppen, die jährlich neun definiert werden, unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW Versorgungskapazitäten festlegen.
Ausgehend von den regionalen Planungskonferenzen in NRW ist absehbar, dass die Krankenhäuser im Dezember 2024 die Bescheide über die Zuteilung nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen erhalten werden. Die Krankenhäuser erhalten die Versorgungsaufträge über die Ausweisung der jeweiligen Leistungsgruppe Feststellungsbescheid. Wird einen Krankenhaus eine Leistungsgruppe zugewiesen, wird im Feststellungsbescheid auch der Leistungsbereich zugewiesen, zu dem diese Leistungsgruppe gehört. Der Versorgungsauftrag umfasst dann die Fallzahl eine Leistungsgruppe inklusive der jeweiligen Schwankungsbreite, die einen Krankenhaus mit dem Feststellungsbescheid zugewiesen wird.
Was tun bei nachteiligen Entscheidungen?
Damit stellt sich unweigerlich die Frage, wie gegen Bescheide vorgegangen werden kann, die ein Krankenhaus belasten, weil eben nicht alle Leistungsgruppen zugeteilt worden sind. Da die zugeteilten Leistungsgruppen schon im Januar 2025 gelten sollen, ist Eile geboten.
Diejenigen Kliniken, die bereits in den Krankenhausplan aufgenommen sind, denen aber zugleich nicht jede beantragte Leistungsgruppe zugeteilt wird, müsste hier im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Problematisch ist allerdings, dass diese Klage nach den Vorgaben des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat mit der Konsequenz, dass neben der Anfechtungsklage auch Parallelmaßnahmen des Eilrechtsschutzes ergriffen werden müssen.
Das Ergebnis im Falle einer erfolgreichen Klage aber wohlmöglich skurril.
Denn wenn die Anfechtungsklage Erfolg hat, wird damit die neue Leistungsgruppe nicht automatisch zugewiesen. Es wird vielmehr nur der Zustand hergestellt, der vor dem Zugang des Bescheides vorherrschte. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistungsgruppe aber nicht zugeteilt.
Um das begehrte Ziel des Krankenhauses zu erreichen, nämlich die Zuweisung der Leistungsgruppe, muss zugleich auch mit dem jeweiligen Rechtsmittel erreicht werden, dass die Behörde verpflichtet wird, dem klagenden Krankenhaus die begehrten Leistungsgruppen zuzuteilen. Dieses Ziel kann aber nur Erfolg haben, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die gesetzlichen Vorgaben der Leistungsgruppen in dem klagenden Krankenhaus erfüllt werden und die Ablehnung der Zuteilung der Leistungsgruppen durch die Behörde rechtswidrig ist.
Die im Dezember 2024 zugehenden Feststellungsbes cheide sollten daher sehr zügig einer eingehenden Prüfung unterzogen werden damit frühzeitig die richtige Weichenstellung für die korrekte Rechtsschutzmöglichkeit eingeleitet wird.