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Zulässiger Rabatt auf die GOÄ-Ziffern bei Leistungen durch Kapitalgesellschaften?

Von Frank Sarangi, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht FEHN LEGAL

15. Januar 2024

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 29.11.2023 (6 U 082/23)

Das #Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob es #wettbewerbswidrig sei, wenn auf die Gebührensätze der #GOÄ ein #Rabatt von 20 % gewährt werde. Die Antwort des Gerichts: Im konkreten Fall nicht.

Die Antragsgegnerin in dem hiesigen Verfahren ist eine #Onlineplattform, die ärztliche Behandlungsleistungen vermittelt. Die Antragsgegnerin selbst erbringt keine ärztlichen Leistungen, sondern verfügt über #Kooperationsärzte, die die eigentliche #Behandlung durchführen. Die Onlineplattform ist eine #Kapitalgesellschaft. Sie warb damit, dass Patientinnen und Patienten 20 % Rabatt auf die Kosten der #Behandlung erhalten würden. Die Leistungen sind dann durch die Kooperationsärzte erbracht worden. Die Kooperationsärzte rechneten regulär nach er GOÄ an. Die Gesellschaft zog von der Abrechnung der Kooperationsärzte 20 % Rabatt ab und reichte diesen Rabatt an die Patientinnen und Patienten weiter.

Die Antragstellerin (ein Wettbewerbsverband) sah hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die GOÄ. Nach der erfolgten Abmahnung erfolgte der in der ersten Instanz stattgebende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das OLG Frankfurt am Main hob die einstweilige Verfügung im Rahmen der Berufung auf und lehnte den Antrag ab.

Es fehle ein einem wettbewerbswidrigen Verhalten. Die Antragsgegnerin sei als Kapitalgesellschaft nicht an die GOÄ gebunden, da sie selbst keine ärztlichen Leistungen erbringe.

Die Vorschriften der GOÄ bezwecken, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln und einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegenzuwirken. Dass sich rabattierte Gebühren noch in dem Gebührenrahmen der GOÄ bewegen würden, sei dafür unerheblich.

Entscheidend sei nur, dass die GOÄ die Ärzte sowohl bei der Bemessung ihres gesetzlichen Honorars als auch bei der Gebührenvereinbarung an den jeweiligen Einzelfall und an die persönliche Absprache mit dem Patienten binde und damit jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten ausscheide.

Damit werde jegliche Gebührenbemessung, die unabhängig von Behandlungsgeschehen und Patientenkontakt auf rein wirtschaftlichen Marketingerwägungen beruhe, ausgeschlossen. Ob der mit dem Rabatt entstehende Wettbewerb nicht ruinös sei, sei ebenfalls nicht relevant. Zweck der GOÄ sei es nicht, einen Preiswettbewerb erst zu verhindern, wenn er ruinös werde, sondern ihn durch die Reglementierung des Abrechnungsverhaltens der Ärzte gar nicht erst entstehen zu lassen.

Der Wettbewerbsverstoß scheitere vorliegend aber an der Eigenschaft der Antragsgegnerin. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Deshalb können Gesellschaften wie eine Ärzte-GmbH Preise frei vereinbaren, wenn sie den Behandlungsvertrag mit dem Patienten schließen und die geschuldete Behandlungsleistung durch einen angestellten Arzt oder einen Honorararzt erbringen, den nicht der Patient, sondern die Gesellschaft bezahle (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.09.2023, 6 W 69/23).