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Zur Beweislast für (mögliche) Fehler in der Leitstelle – nichts Neues aus Karlsruhe

Frank Sarangi, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

25. Juni 2025

Kurz und knapp:
Im Mai 2025 hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 15.5.2025 – VUI ZR 417/23) über den Fall einer fehlerhaften Disposition einer Leitstelle zu entscheiden. In dem Urteil führte der BGH aus, dass im Falle von „schuldhaft groben Vernachlässigungen“ von Sorgfaltspflichten durch einen Disponenten in einer Leitstelle die Anstellungskörperschaft des Disponenten regelmäßig beweisen müsse, dass diese „schuldhaft grobe Vernachlässigung“ nicht für den eingetrete-nen Gesundheitsschaden des Patienten kausal sei. Das Urteil schlug, soweit ersichtlich, hohe Wellen und sorgte mitunter für Unsicherheit. Hierfür gibt es indes keinen Grund.

Der Ausgangsfall – was war geschehen?
In dem Fall waren insgesamt fünf Beklagte beteiligt. Es handelte sich bei allen Beklagten um Kommunen, die Träger in der Leitstelle waren. Die Beklagten zu 1) – 3) hatten ihren Sitz in Schleswig-Holstein, die Beklagten zu 4) – 5) in Mecklenburg-Vorpommern. Zwischen der Be-klagten zu 1) und zu 4) bestand eine Vereinbarung über die Amtshilfe für bestimmte Fälle. Diese Vereinbarung sah vor, dass die Beklagte zu 4) eingehende Notrufe an die Beklagte zu 1) weiterleiten müsse, falls im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 4) keine geeigneten Rettungsmittel zur Verfügung stünden. Die Beklagte zu 1) war nach dieser Vereinbarung ver-pflichtet, die entsprechenden Rettungsmittel zu entsenden, falls diese verfügbar waren. Weiter war vorgesehen, dass die Beklagte zu 4), trotz der Weiterleitung an die Beklagte zu 1), für die Einhaltung der Hilfsfrist verantwortlich bliebe.

Geklagt hatten die Eltern des im Alter von einem Jahr verstorbenen Kindes. An einem Abend im Januar 2017, einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin, wählte der Ehemann der Kindesmutter um 22:41 Uhr mit seinem Handy den Notruf. Im Vorfeld hatte der Ehemann mit der zuständigen Hebamme telefoniert, die erklärte, dass die Kindesmutter sofort in ein Kran-kenhaus gebracht werden müsse, da Schmerzen aufgetreten seien. Dies teilte der Kindesva-ter dem Disponenten der Leitstelle mit. Da sich das Mobiltelefon des Ehemannes zunächst in die Funkzelle einer örtlich unzuständigen Leitstelle einwählte, leitete der erstangerufene Dis-ponent den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle der Beklagten zu 4) weiter, die den Notruf wiederum an die Leitstelle der Beklagten zu1) weiterleitete. Bei Weiterleitung wurde dem Dis-ponenten erklärt, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehen würde. Die Ein-schätzung der Hebamme zur sofortigen Krankenhauseinweisung wurde hingegen nicht „wei-tergeleitet“.

Der Disponenten der „letzten“ Leitstelle wandte sich telefonisch an den Kindesvater. Der Kin-desvater erklärte dem Disponenten, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, wies aber selbst nicht auf die Angaben der Hebamme hin. Der Disponenten entsandte darauf-hin nach der Alarmierungs- und Ausrückeordnung (AAO) um 22:51 Uhr einen RTW. Bei Ein-treffen des RTW an der Einsatzstelle forderte der RTW um 23:18 Uhr das NEF nach, das um 23:30 Uhr eintraf. Um 23:33 Uhr erfolgte der Transport. Kurz nach Mitternacht wurde das Kind durch eine Notsectio geboren. Es wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaab-lösung gekommen war. Das Kind litt an einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie und verstarb im alter von 1 Jahr.

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Gerichte ha-ben unter anderem ausgeführt, dass sich aus dem Inhalt des Notrufs nicht offenkundig die Indikation für einen Notarzt ergeben habe. Bloße Schmerzen in einer Schwangerschaft wür-den nicht ohne weiteres eine Indikation zur Entsendung des Notarztes begründen.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Der BGH führte aus, dass der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz als Entscheidungsmittel für Leitstellendisponenten grundsätzlich herangezogen werden müsse und dass die Dispo-nenten in einer Leitstelle auch den erforderlichen Beurteilungsspielraum hätten, von den Vor-gaben des Indikationskataloges abzuweichen. Für die Entsendung von Rettungsmittel seien neben dem Indikationskatalog auch die örtlichen AAO oder anderen vom Ärztlichen Leiter de-finierte Entscheidungshilfen maßgeblich.

Die Entscheidungen der vorangegangenen Gerichte seien aber deswegen falsch, weil die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Notarzt hätte entsandt werden müssen, medizinisches Fachwissen im Bereich des Rettungsdienstes voraussetze mit der Konsequenz, dass die Gerichte dazu ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Auch der Inhalt des Notrufgesprächs sei unrichtig gewertet worden. Aus dem Wortprotokoll des Notrufs ergebe sich, dass der ersten Leitstelle mitgeteilt worden sei, dass die im neunten Monat schwangere Klägerin äußerst starke Schmerzen habe und sich deswegen nicht mehr bewegen könne. Damit sei die Indikation eines Notarztes eben nicht ausgeschlossen.

Der weiterleitende Disponent hätte im Rahmen der Weiterleitung an die zuständige Leitstelle mitteilen müssen, dass eine Notarztindikation bestehen würde. Diese Pflicht würde bereits aus dem Wesen der Amtshilfe folgen. Denn Amtshilfe setze immer voraus, dass die ersu-chende Behörde konkret bezeichnen würde, welche Unterstützungshandlung erbeten werde.

Zur Beweislast führte der BGH wie folgt aus: Auch im Rahmen einer rettungsdienstlichen Tä-tigkeit bzw. einer Tätigkeit eines Disponenten in einer Rettungsleitstelle ist eine Beweislastum-kehr möglich. Dies gelte bei groben Vernachlässigungen der Pflichten eines Disponenten. Auch im Bereich der Leitstelle könnten die Beweislastgrundsätze aus dem Bereich der Arzt-haftung Anwendung finden, weil die Tätigkeit auf der Leitstelle einer vergleichbaren Interes-senlage entsprechen würde. Denn die Berufs- oder Organisationspflichten auf einer Leitstelle dienen spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer. Diese Interessenlage ge-biete es also, die Beweislastgrundsätze aus der Arzthaftung anzuwenden.

Ausblick:
Das Urteil stellt inhaltlich kein Novum dar und gibt auch kein Grund zur Beunruhigung. Der BGH hatte bereits vor vielen Jahren in anderen Entscheidungen (Urt. v. 11.5.2007 – III ZR 92/16 – Hausnotruf; Urt. v. 23.11.2017 – III ZR 60/16 – Badeunfall und Schwimmmeister) aus-geurteilt, dass die Beweissituation aus dem Arzthaftungsrecht immer dann Anwendung finden würde, wenn es um den Schutz von Leben und Gesundheit anderer gehen würde und man per beruflicher Qualifikation dazu verpflichtet sei, den Schutz von Leben und Gesundheit zu gewährleisten.

Das Oberlandesgericht muss nun also durch die Einholung eines Sachverständigengutach-tens klären lassen, ob vorliegend eine solche schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Leitstellendisponenten vorliegt oder nicht. Ganz entscheidend wird für den Fall auch das zeit-liche Moment sein. Klar ist, dass bei einer vorzeitigen Plazentalösung höchste Eile geboten ist. Nach den dokumentierten Zeiten im Urteil ist nach der Auffassung des Unterzeichners aber kein Zeitverzug eingetreten. Eine zügigere Anfahrt des RTW war wegen Eisglätte ausge-schlossen. Ein initial an der Einsatzstelle anwesender Notarzt hätte keine zeitlichen Vorteile gebracht. Die vermutlich vorgenommene Kreislaufsubstitution durch einen Zugang, Sauerstoff und Monitoring wären auch durch einen initial anwesenden Notarzt nicht anders verlaufen. Berücksichtigt man, dass der Transport mit Notarzt und der Schwangeren um 23:33 Uhr be-gann und um kurz nach 0:00 Uhr bereits das Kind entwickelt wurde, muss wohl davon aus-gegangen werden, dass vorliegend ein absolut zeitlich reibungsloser und vorbildlicher Ablauf stattgefunden hat, weil derartige Zeiten inklusive des Transports keine Selbstverständlichkeit sind.