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DISPLACEMENT FLAP PLASTY AND DRAINAGE STRIPS

Lawyer and tax consultant Dr. Dr. Bernd Josef Fehn
Lawyer Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn
FAMKG Surgery / FZA Oral Surgery Dr. Bernd G. Rehberg M.Sc.

1. November 2022

Das #Sozialgericht München hatte am 23.06.2021 – S 38 KA 5039/20 festgestellt, dass die Nummern 2381 und 2382 #GOÄ nicht mit den erbrachten chirurgischen Leistungen abgegolten sind. Nachdem die Kassenzahnärztliche Vereinigung in Bayern (#KZVB) zunächst in #Berufung gegangen war, nahm sie diese am 26.10.2022 zurück, offenbar weil sie die Aussichtslosigkeit ihres Unterfangens erkannte. Wird die #Berufung nach Ablauf der #Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die #Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein.

Hintergrund einer #Verschiebelappenplastik ist, dass sie eine konsekutive Maßnahme nach der primären #Wundversorgung darstellt. Das Einbringen und Wiederentfernen eines #Drainagestreifens – gegebenenfalls an anderer Stelle – gefährdet den Behandlungserfolg einer #Verschiebelappenplastik nicht. Beide Maßnahmen haben nämlich unterschiedliche Zielsetzungen. Während chirurgische Maßnahmen die übliche #Wundversorgung miteinschließen und die #Verschiebelappenplastik grundsätzlich nicht bei einfachen chirurgischen Maßnahmen stattfindet sowie dem Schutz anatomischer Strukturen, auch der #Blutstillung, der Verhinderung von #Keimbesiedlung der Wunde und einer unkontrollierten mechanischen #Alteration durch Speisereste dient, leitet ein #Drainagestreifen #Sekret aus der #Wunde ab und beugt #Hämatomen vor. So erfolgen z.B. #Wundverschlüsse im #Unterkiefer selten ohne #Drainage.

Eine #Verschiebelappenplastik muss überdies nicht speicheldicht sein, um nach den Nummern 2381 und 2382 #GOÄ abrechnungsfähig zu sein. Außerdem steht der zeitliche Aufwand für eine #Verschiebelappenplastik nicht hinter dem für die chirurgische Leistung zurück. Dieser Umstand findet Eingang in die relativ hohe Bewertung der Nummern 2381 und 2382 #GOÄ.

Diese zutreffenden Rechtspositionen werden durch das nunmehr rechtskräftige #Urteil des #Sozialgerichts München direkt und indirekt bestätigt. Zu hoffen ist, dass #Abrechnungen nach den Nummern 2381 und 2382 #GOÄ in diesen Fällen künftig unstreitig bleiben.