Telemedizinische Verfahren in Deutschland gewinnen rasch an Bedeutung durch die Corona-Pandemie
Bedingt durch die Corona-Pandemie haben telemedizinische Verfahren in Deutschland rasch an Bedeutung gewonnen, die in anderen europäischen Ländern teilweise schon langjährig angewendet und erprobt sind. Inzwischen hat auch der (121.) Deutsche #Ärztetag hierauf reagiert (Beschlussprotokoll) und durch eine inzwischen in alle Berufsordnungen der Landesärztekammern übernommene Änderungen des § 7 Abs. 4 MBO-Ärzte (#Muster-#Berufsordnung) das grds. #Fernbehandlungsverbot aufgehoben und die berufsrechtliche Zulässigkeit der Telemedizin verankert. Die Vorschrift lautet nunmehr:
„#Ärztinnen und #Ärzte beraten und behandeln #Patientinnen und #Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über #Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche #Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der #Befunderhebung, #Beratung, #Behandlung sowie #Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“
Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Telemedizin und der #Digitalisierung im Gesundheitswesen erlangen dabei z.B. die elektronische Patientenakte (#ePA), die elektronische #Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (#eAU), das elektronische Rezept (#eRezept), die Digitalen Gesundheitsanwendungen (#DiGA) und die Online-#Videosprechstunde. Hierbei stellen sich zahlreiche medizin(produkte)rechtliche, sozialrechtliche, datenschutzrechtliche (#DS-GVO) und zivilrechtliche Fragen, namentlich ob bei telemedizinischen Verfahren mit den Patienten vorsorglich eine sog. #Substandardbehandlung (ggf. auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) (#AGB) vereinbart werden kann, um etwaige Standardunterschreitungen durch technische Mängel haftungsrechtlich abzusichern, welcher #Facharztstandard gilt und was konkret in der Telemedizin von diesem umfasst wird.
Am 16.09.2022 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn gemeinsam mit Rechtsanwalt Frank Sarangi, LL.M hierzu und zu weiteren, für #Kliniken relevanten und aktuellen Rechtsfragen der Telemedizin auf dem Deutschlandtreffen der Unternehmensjuristen der Universitätskliniken im Universitätsklinikum Düsseldorf(Heinrich Heine Universität Düsseldorf) vortragen. Auf der Agenda stehen u.a.
- Definition, Zahlen und Fakten zur Telemedizin
- Allgemeine rechtliche Aspekte (#Berufsrecht, #Arzthaftungsrecht, #Arztstrafrecht)
- Einzelfragen: Videosprechstunde, ePA
- Aktuelles:
- #Telemonitoring bei #Herzinsuffizienz
- #Telerehabilitation
- Europäischer #Gesundheitsdatenraum
- #EU-#Verordnungsentwurf #Künstliche_Intelligenz
- #Krankenhauszukunftsgesetz
- #Compliance in der Telemedizin
Unser Partner Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn befasst sich bereits langjährig im Bereich der Telemedizin. So hat er in dem 2021 bei Springer Nature erschienenen, von Univ.-Prof. Dr. med. Gernot Marx, Univ.-Prof. Dr. med. Rolf Rossaint und Univ.-Prof. Dr. med, Nikolaus Marx herausgegebenen Standardwerk
Telemedizin
(ISBN 978-3-662-60611-7)
das Kapitel „Rechtliche Aspekte der Telemedizin“ verfasst (S. 9 bis S. 52).
Aktuell berät Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn im Rahmen des vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Innovationsprojektes „Giga for Health: 5G Medizincampus NRW“.
Ferner Prof. Dr. Dr. Fehn u.a. bereits im Jahr 2008 ein Rechtsgutachten zu dem #Forschungsprojekt „med-on-@ix“ der Medizinischen Fakultät der #RWTH Aachen erstattet. Hierbei handelte es sich um Projekt zur Anwendung von #E-Health in der #Notfallmedizin, mit dem der Einsatz eines #Tele-Notarztes erforscht werden sollte und das die Grundlage für den heute landes- und bundesweit verbreiteten und z.B. vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes #NRW geforderten und geförderten Einsatz von Tele-Notärzten in #Tele-Notarztzentralen darstellte.
Es folgten weitere Rechtsgutachten zur telemedizinischen Forschungsprojekten wie „#SMS-Retter“, „#EMuRgency“, „#TemRAS – Telemedizinisches Rettungsassistenzsystem“, „Telemedizinische Assistenz auf #Offshore-Anlagen“ und „#corhelp3r“.
Aktuell erstattete Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn ein umfassendes Rechtsgutachten zum Thema „Der #Einsatz von #Telenotarzt und #Tele-Leitendem-Notarzt im #Zivilschutz- und #Katastrophenfall – Rechtliche Rahmenbedingungen und strafrechtliche Risiken –“ im Auftrag des Universitätsklinikums der RWTH Aachen und des Bundesamtes für #Bevölkerungsschutz und #Katastrophenhilfe für die Machbarkeitsstudie „TeleSAN“ des #BBK. Dieses Rechtsgutachten wird in Kürze bei EBV Editing BioSciences Verlag für Medizin und Gesundheitswissenschaften (Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn & Prof. Dr. Clemens Lorei GbR) als Band 2 der von Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn begründeten und herausgegebenen Schriftenreihe für Rettungsingenieurwesen, Notfallmedizin und Gefahrenabwehr des Instituts für Rettungsingenieurwesen und Gefahrenabwehr (#IRG) der Technischen Hochschule Köln (TH Köln) erscheinen; Titel:
#Tele-Notarzt und #Tele-Leitender-Notarzt (#Tele-LNA) in #Zivilschutzlagen
– (Medizin)Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen) –
(ISBN 978-3-946948-02-5)